Reisefotos: Bildrecht und Urheberrecht am Beispiel des Eiffelturm in Paris

Eiffelturm in Paris

Europa

 

Seit es digitale Kameras und Smartphones gibt, fotografieren immer mehr Menschen alles was Ihnen vor die Linse kommt. Natürlich werden diese Fotos mit großer Selbstverständlichkeit auf eigene Internetseiten oder in soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter, Pinterest oder Instagram & Co. hochgeladen. Das kann zu Problemen führen, denn nicht alles, was fotografiert werden kann, darf auch veröffentlicht werden.

Eiffelturm in Paris: Bildrecht und Urheberrecht
Viele wissen nicht, dass man bezüglich seiner Reisefotos einige rechtliche Bedingungen beachten muss! Wussten Sie zum Beispiel, dass Sie den Eiffelturm nur bei Tag fotografieren dürfen, wenn Sie ihre Bilder anschließend veröffentlichen wollen? Fotos, die bei Nacht vom Eiffelturm gemacht und veröffentlicht werden, sind problematisch, denn der beleuchtete Eiffelturm ist urheberrechtlich geschützt. Das ist tatsächlich kein Scherz! Das Urheberrecht für den beleuchteten Eiffelturm liegt beim Lichtkünstler Pierre Bideau. Das Urheberrecht für den unbeleuchteten Eiffelturm ist jedoch bereits erloschen, denn sein Erbauer Gustave Eiffel starb 1923 und das Urheberrecht erlischt (in Deutschland) nach 70 Jahren.

Es gibt Länder wie Frankreich, Belgien und Luxemburg, in denen Architekten und Künstler die Urheberrechte an allen Abbildungen und Fotos ihrer Werke gehören. Auch dann, wenn man das Foto selbst mit der eigenen Kamera oder mit seinem eigenen Fotohandy gemacht hat.

Atomium in Brüssel: Urheberrechte beachten
Ein besonderer Fall ist das Atomium in Brüssel. Die Rechte für Abbildungen des Brüsseler Atomium liegen beim planenden Ingenieur André Waterkeyn (1917 - 2005) bzw. bei seinen Erben. Diese lassen ihre Urheberrechte von den Gesellschaften SABAM und der V.o.G Atomium verwalten. Reisende, Urlauber oder Fotografen dürfen das Atomium zwar jederzeit – egal ob Tag oder Nacht – fotografieren, aber diese Bilder dürfen nicht veröffentlicht werden. Es sei denn, man entrichtet dafür Lizenzgebühren. Die Urheberrechte bezüglich der Abbildung des Atomiums werden erst mit Ablauf des 4. Oktober 2075 erlöschen, also am siebzigsten Todestag André Waterkeyns.

Urheberrecht in Belgien
Weil das Urheberrecht in Belgien im Bezug zum Atomium einiges Aufsehen und viel Unmut erregte, wurden vom Rechteinhaber, also der SABAM und der V.o.G Atomium, „Erleichterungen“ geschaffen. So gibt es heute einige Fälle, in denen „Abbildungen“ (Fotos) des Atomiums von den genannten Urheberrechten ausgenommen sind. Der Rechteinhaber erklärt auf seiner Internetseite: Bilder vom Atomium, die von Privatpersonen gemacht wurden und auf Internetseiten, sozialen Netzwerken oder Blogs gezeigt werden sollen, dürfen dann veröffentlicht werden, wenn diese Seiten ohne kommerzielle Zwecke betrieben werden . (Stand September 2015)

Der Unterschied zwischen kommerziellen und privaten Bildern
Was aber sind Seiten ohne kommerzielle Interessen? Internetseiten wie z.B. Blogs mit Google-Adsense Werbung haben einen eindeutigen kommerziellen Zweck, auch wenn damit nur ein Euro im Monat verdient wird. Die Grenze, was ist kommerziell und was nicht, ist nicht einfach zu ziehen. Ist Ihre Facebook-Seite kommerziell, verdienen Sie damit Geld? Wahrscheinlich nicht. Aber trotzdem ist Facebook ohne Zweifel eine kommerzielle Internetseite.

Wer jetzt denkt: Das darf doch alles nicht wahr sein, es gibt schließlich tausende Bilder vom Atomium im Internet, sollte bedenken: Wahrscheinlich haben die Betreiber dieser Internetseiten noch nichts vom belgischen Urheberrecht gehört oder sie haben die Lizenzgebühren bezahlt oder sie wurden (noch) nicht erwischt oder sie berufen sich auf die Panoramafreiheit oder …

Es kann teuer werden
Schon seid Jahren gehen die SABAM und die V.o.G Atomium aktiv gegen alle diejenigen vor, die Bilder vom Atomium veröffentlichen und dafür nicht die Lizenzgebühren bezahlt haben. Dazu gibt es viele Einträge in Internetforen, Blogs und auf den Seiten von Fotografen, die ihre eigenen Bilder des Atomium – oder auch nur einen Ausschnitt – im Internet veröffentlicht haben. Dass kann für jeden, auch außerhalb von Belgien, sehr teuer werden.

Panoramafreiheit gilt in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Allerdings gilt in Deutschland, Österreich und der Schweiz die sogenannte Panoramafreiheit. Panoramafreiheit bedeutet, das jedermann urheberrechtlich geschützte Werke wie Gebäude oder Kunstwerke, die von öffentlichen Wegen aus zu sehen sind, „bildlich“ wieder geben darf, ohne dass hierfür der Urheber des Werkes um Erlaubnis gefragt werden muss. Belgien, Frankreich und Italien hingegen kennen keine Panoramafreiheit. Andere EU-Mitgliedstaaten wie z.B. Bulgarien erklären die Panoramafreiheit nur für nicht-kommerzielle Zwecke.

Hier steht also das belgische Urheberrecht in Konflikt mit der deutschen „Panoramafreiheit“. Allzu laut sollte man auf die Belgier allerdings nicht schimpfen, denn diese Urheberrechte gelten im Prinzip auch in Deutschland, aber nur dann, wenn die „Panoramafreiheit“ nicht greift.

Das Internet vergißt nichts
Vorsicht ist bei allen Fotos geboten, die mit einer Suchmaschine gefunden werden können. Diese bleiben in der Regel „für immer“ im Internet. Man sollte sich also genau überlegen, ob man mit den Fotos, die man ins Netz stellt, auch nach Jahren noch in Verbindung gebracht werden möchte. Auch das Löschen eines Fotos von der eigenen Seite kann unter Umständen ein Urheberrechtsproblem nicht lösen, denn automatische Archive, wie die Wayback Machine sorgen dafür, dass das Internet nichts vergisst.

Fragen zum Urheberrecht
Alles klar? Wahrscheinlich nicht, denn das Urheberrecht ist eine recht komplizierte Angelegenheit. Aber wir müssen froh sein, dass es existiert und den Schutz geistigen Eigentums garantiert. Was es bedeutet, wenn man über sein Eigentum nicht mehr verfügen kann, kann jeder nachvollziehen, der schon einmal beklaut wurde. Da ist es dann letztlich jedem egal, ob das Recht „geistig“ (Bildrecht) oder „materiell“ (Geldbörse) ist.